Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitskleidung. Aus beidseitiger Unwissenheit der Rechtsgrundlagen entstehen unnötige Streitigkeiten, die nur selten zu einer angemessenen Lösung für beide Parteien führen. bardusch klärt darüber auf, was beim Thema Berufsbekleidung der Arbeitgeber vorgeben darf und welche Freiheiten Arbeitnehmer bei der Wahl ihrer Kleidung haben.
Vorschriften für Arbeitskleidung können sehr vielfältig sein. Während bestimmte Arbeitgeber nur ein repräsentatives Erscheinungsbild vorschreiben, gibt es auch Unternehmen, die die Dienstkleidung ihrer Mitarbeiter bis in Detail bestimmen.
Doch welche Bestimmungen sind rechtlich bindend, wo liegen die Grenzen und die Rechte der Arbeitnehmer? Hierbei gilt es generell zu unterscheiden, um was für eine Art von Arbeit- oder Berufsbekleidung es sich handelt.
Natürlich können Vorschriften für Schutzkleidung für die Industrie oder hygienische Arbeitskleidung in Krankenhäusern nicht mit Regelungen für eine einheitlichen Dienstkleidung in der Gastronomie verglichen werden. In jedem Arbeitsbereich gibt es andere Regelungen und Vorgaben, die zum Teil auch von Berufsgenossenschaften geregelt werden.

Schutzkleidung: Sicherheit am Arbeitsplatz
Bei Schutzbekleidung gibt es wenig Spielraum für Diskussionen. Gerade im Handwerk oder der Industrie ist vorschriftsgemäße Arbeitsbekleidung unter allen Umständen erforderlich. Die Textilien müssen berufsbedingten Gefahren vorbeugen. Somit gibt es auch meist keine Probleme deren Akzeptanz bei Mitarbeitern.
Je nach Arbeitsstelle und einhergehenden Gefahren gestaltet sich die Kleidung äußerst unterschiedlich. Ob Helm, Sicherheitsschuhe oder Atemmaske, die Sicherheitsausrüstung muss vom Arbeitgeber für die Gesundheit der Arbeiter zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich müssen die Schutzkleidung und die Schutzausrüstung regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sollte diese nicht erfüllt werden, drohen Bußgelder, rechtliche Folgen oder Schadensersatzpflicht.
Die Verantwortlichkeit für die Bereitstellung der Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber. Das begründet auch auf der anderen Seite wiederum die Pflichten des Arbeitnehmers. Dieser hat die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen gewissenhaft zu jeder Zeit zu befolgen.
Abmahnungen bis hin zur Entlassung drohen, sollte dies nicht der Fall sein. Bei einem Schadensfall droht zudem die Weigerung der Versicherung, Folgekosten zu tragen.

Arbeitskleidung in anderen Branchen
Doch wie sieht es in Branchen aus in denen keine direkte berufsbezogene, gesundheitliche Gefahr besteht?
Besteht der Arbeitgeber auf ein einheitliches Erscheinungsbild, möchte dieser dadurch eine Corporate Identity fördern. Dieses Erscheinungsbild spielt vor allem beim Kundenkontakt eine entscheidende Rolle. Wird dieses einheitliche Bild nach außen gestört, können wirtschaftliche Verluste die Folge sein.
In diesem Fall sind die Kleidervorschriften im Voraus in einer betrieblichen Vereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgehalten.
Die Alternative zu den teilweise doch sehr strikten Kleidervorschriften ist der Dresscode. Hier werden nur bestimmte Vorgaben zum Erscheinungsbild am Arbeitsplatz vereinbart.

Wo liegen die Grenzen der Vorschriften?
Besteht ein gesundheitliches Risiko oder wurde es im Vorhinein so bestimmt, verstößt ein Mitarbeiter gegen die Vorschriften, wenn er nicht in angemessener Kleidung zur Arbeit erscheint. Doch wie auch hier gibt es Ausnahmen.
Stehen beispielsweise nicht genügend Exemplare zur Verfügung, um Hygiene zu gewährleisten, kann niemand verlangen, dass der Mitarbeiter in schmutziger Arbeitskleidung erscheinen muss. Weitere Ausnahmen sind religiöse Gründe. Eine dritte Ausnahme wäre die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Hier ist jedoch auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Frisuren dürfen natürlich ganz nach belieben getragen werden, jedoch sollte hier auch wieder auf die Sicherheit und gesundheitliche Risiken geachtet werden.

Foto: Dastex
Fazit
In der Regel haben Arbeitnehmer sich an die Vorschriften ihres Arbeitgebers zu halten. In Punkto Sicherheit gibt es keine Ausnahmen und Verstöße bleiben nicht ungestraft.
Auf der anderen Seite hat der Arbeitnehmer das Recht, diese Textilien kostenfrei zu verlangen. Es ist also eine beidseitige Angelegenheit, bei der jeder seinen Teil zu erfüllen hat.
In anderen Branchen ohne direktes gesundheitliches Risiko gilt, dass Vereinbartes eingehalten werden muss. Eine zu geringe Quantität oder Qualität der Berufsbekleidung, religiöse Gründe oder der Bruch des Persönlichkeitsrechts können jedoch als Ausnahmen gelten.

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