Das Arbeitsschutzgesetz ist eine rechtlich verbindliche Vorgabe für Arbeitgeber. Welche Pflichten haben Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz und was ist noch zu beachten?
Arbeitsschutzgesetz: das wird vom ArbSchG geregelt
Im Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG, ist geregelt, welche Pflichten Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern hinsichtlich des Schutzes am Arbeitsplatz und während der Arbeit haben. Konkreter ist im Arbeitsschutzgesetz der Gesundheitsschutz der Angestellten, die Einhaltung von gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten und die Gestaltung der Räume und Arbeit festgelegt. Paragraph 2 ArbSchG regelt zudem, wie mit arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren umgegangen werden muss. Er regelt weiterhin die Unfallverhütung und die menschengerechte Arbeitsgestaltung. Branchenunabhängig gelten für alle Unternehmen einheitliche Regeln des Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie können in einigen Berufsgruppen jedoch durch weitere Gesetze und Vorgaben ergänzt werden.
Gültigkeit des Arbeitsschutzgesetzes
Grundsätzlich gilt das Arbeitsschutzgesetz für alle Angestellten, unabhängig von der Branche und des Umfangs der Beschäftigung. Es umfasst daher auch die Belange von Minijobbern, Auszubildenden, Werksstudenten und anderweitig Beschäftigten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Beschäftigte in Betrieben, welche dem Bundesberggesetz unterliegen, Angestellte der Seeschifffahrt und Beschäftigte in privaten Haushalten.
Das wird vom Arbeitsschutzgesetz geregelt
Laut Paragraf 4 ArbSchG muss die physische und psychische Gesundheit der Angestellten geschützt werden. Zusätzlich müssen mögliche Gefahren am Arbeitsplatz erkannt, verhindert oder auf ein Minimum reduziert werden. Hierzu können eine Reihe unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen einer Arbeitsschutzstrategie ergriffen werden. Diesen Maßnahmen geht jedoch immer eine Gefährdungsbeurteilung voraus. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz die Pflichten, Gefahrenquellen am Arbeitsplatz und in dessen Umfeld zu definieren und geeignete Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter während der Arbeit zu ergreifen. Ein spezielles Augenmerk muss auf besonders Schutzbedürftige wie Jugendliche, Schwangere und ältere Angestellten gelegt werden. Allerdings hat ein Arbeitgeber nicht nur Pflichten hinsichtlich der Erarbeitung von Maßnahmen zum Schutz seiner Angestellten. Er muss ferner auch deren Umsetzung, Einhaltung und Wirksamkeit in regelmäßigen Abständen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen der Schutzmaßnahmen vornehmen oder ergänzende Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergreifen.
Darüber hinaus gehört es zu seinen Pflichten, seine Angestellten in Unterweisungen über das korrekte Verhalten am Arbeitsplatz und speziell in potenziell gefährdender Arbeitsumgebung aufzuklären. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht haben. Nach erfolgter Unterweisung müssen sie die ihnen erklärten Maßnahmen im Arbeitsalltag in vollem Umfang umsetzen. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des Gesundheitsschutzes. Ebenso gehören ein Hygienekonzept und der technische Arbeitsschutz zu den Maßnahmen, welche Gefahren am Arbeitsplatz reduzieren und dadurch die Sicherheit der Angestellten während der Arbeit verbessern.
Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit und Pausen
Hinsichtlich der Überstunden ist im Arbeitszeitgesetz geregelt, dass ein Arbeitnehmer pro Woche maximal 60 Stunden inklusive geleisteter Überstunden arbeiten darf. Diese Überstunden müssen vom Arbeitgeber wahlweise ausgezahlt oder in Form eines Freizeitausgleichs gewährt werden. Hierzu gilt eine Frist von maximal sechs Monaten oder 24 Wochen. Ebenso regelt das Arbeitszeitgesetz Pausen der Angestellten. So muss spätestens nach sechs Stunden Arbeit eine Pause von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden. Eine Pause von 30 Minuten Länge darf auf zwei Pausen zu jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Sollte im Anschluss für drei weitere Stunden gearbeitet werden, muss erneut eine Pause von 15 Minuten gestattet werden. Außerdem ist geregelt, dass zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Ruhestunden liegen müssen.
Einfluss von Arbeitskleidung und
Textilreinigung auf den Arbeitsschutz
In Teilen der Industrie, des Handwerks und der Medizin wird Mitarbeitenden Schutzkleidung für spezielle Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Weiterhin gelten spezielle Vorschriften für Arbeitskleidung in einzelnen Berufsgruppen. Schutzkleidung wie die PSA muss laut §3 ArbSchG vom Arbeitgeber gestellt werden und dient dem Schutz der Mitarbeitenden. Genau diese Schutzkleidung weist spezielle Schutzfunktionen auf, welche nur bei fachgerechter Reinigung über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben. Daher ist es für Unternehmen ein wichtiger Schritt hin zur Optimierung der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsschutzgesetztes, die Reinigung der Schutzkleidung durch einen professionellen Textilservice übernehmen zu lassen. Unser Team von bardusch bietet genau diesen Service an. Hierzu holen wir die Schmutzwäsche in Ihrem Unternehmen ab, um sie in eine unserer Großwäschereien zu transportieren und dort professionell zu reinigen. Durch diese professionelle Textilreinigung bleibt die Schutzwirkung der einzelnen Kleidungsstücke langfristig erhalten. Neben der Textilreinigung bieten wir außerdem einen Mietservice für Arbeitskleidung und Nutzwäsche inklusive der professionellen Textilreinigung in unseren Großwäschereien an.
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