Das Blauer Engel®-Zertifikat wurde 1978 auf Initiative des Bundesministers für den umweltbewussten Verbraucher entwickelt. Ziel ist es dem Käufer eine Möglichkeit zu geben, sich während der Kaufentscheidung an Umweltgesichtspunkten orientieren zu können.
Jeder Kauf eines Blauen Engel® zertifizierten, anstatt eines nicht zertifizierten Produktes senkt die Belastung von Wasser, Boden, Luft und der Gesundheit Ihrer Mitmenschen.
Der Blauer Engel® prüft in seinen Anforderungsbedingungen welche Auswirkungen die Produkte und Dienstleistungen auf Umwelt, Klima, Wasser, Ressourcen, Boden, Luft oder den Menschen hat. Belastet ein Produkt oder eine Dienstleistung die Umwelt weniger, wird es durch das Blauer Engel Zertifikat ausgezeichnet.
Die Handtuchrollen von bardusch
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Jeder benutzt sie, aber niemand nimmt sie wirklich wahr, die Stoffhandtuchrollen von bardusch. Bei Betrachtung des gesamten Lebenszyklus sind sie, im Gegensatz zu Papierhandtüchern wahre Umweltretter. Handtuchrollen produzieren bis zu 95% weniger Abfall und jede Rolle kommt 80-100 mal zum Einsatz. Geht eine Handtuchrolle kaputt, findet sie als Putzlappen oder anderes Putztextil neue Verwendung.
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Obwohl die Papierhandtücher eine Energie-„Gutschrift“ durch die Verbrennung bei der Entsorgung verrechnet bekommen und die Stoffhandtuchrollen bei der Herstellung pro kg mehr Energie benötigen, kann durch die vielfache Nutzung aufgrund der energieeffizienten Waschzyklen bis zu 48% des Energiebedarfs eingespart werden. Da der Energiebedarf unmittelbar mit dem Emissionsausstoß zusammenhängt, verursachen Handtuchrollen gegenüber Recyclingpapier 43% und gegenüber Frischfaserpapier 29% weniger Treibhausgase. Lediglich im Gesamtwasserverbrauch schlagen die Papierhandtücher die Stoffrollen. Der Gesamtwasserverbrauch setzt sich zu 87% aus der Baumwollbewässerung und zu 13% aus den durchschnittlich 93 angefallenen Reinigungsdurchläufen pro Rolle zusammen.
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Andrea Gräfe Leiterin Managementsysteme und Qualitäts- & Umweltmanagement-Expertin bei bardusch GmbH & Co. KG
bardusch hat bereits viele Jahre zertifizierte Handtuchrollen und wird auch die neuen Kriterien für den Blauer Engel® in Zukunft erfüllen.
Voraussetzungen für ein Blauer Engel Zertifikat
Die Einsparung der Ressourcen spielt in den kommenden Jahren eine immer größere Rolle. Nicht nur Öl und Kohle sind knappe Rohstoffe, sondern auch unsere Lebensgrundlage sauberes Wasser ist schon heute in vielen Regionen Mangelware. bardusch minimiert den Einsatz von Waschmittel. So sind die Handtuchrollen von bardusch mit dem Blauen Engel® ausgezeichnet, da sie in die Kategorien abfallvermeidend und geringe Gewässerbelastung fallen.
Anforderungen an Handtuchrollen
-
Benutzungszyklus
Die Stoffhandtuchrollen müssen mindestens 80 mal wiederverwendbar sein und aus einem Handtuchspender entnommen werden.
-
Hygiene
Der benutzte Teil eines Handtuches muss nach einmaligem Gebrauch wieder in den Handtuchspender eingezogen werden.
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Portionierung
Eine Stoffhandtuchrolle muss mindestens 80 Handtuchportionen ergeben.
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Weiterverwendung
Die Stoffhandtuchrollen müssen nach Abnutzung oder Verschleiß einer Weiterverwendung (z.B. Nutzung als Putztücher) zugeführt werden.
-
Verordnungen und Richtlinien
Die Stoffhandtuchrollen und die Spendersysteme müssen den Anforderungen der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (sofern sie in entsprechenden Arbeitsbereichen eingesetzt werden) sowie den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsprechen.
Anforderungen an das Reinigungsverfahren
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Ausschluss von Stoffen mit bestimmten Eigenschaften
Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit dürfen keine gefährlichen oder besonders besorgniserregenden Stoffe in den verwendeten Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Hilfsmittel (Stoffe und Gemische) in einer Konzentration ≥ 0,10% enthalten sein. Für Gemische z. B. von Duftstoffen, bei denen es nicht möglich ist, Informationen über die enthaltenen Stoffe zu beschaffen, werden die Einstufungsvorschriften für Gemische angewendet. a) Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert wurden und gemäß Artikel 59 derselben Verordnung auf der Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang mit zulassungspflichtigen Stoffen verzeichnet wurden, sind von ihrer Verwendung ausgeschlossen. Verunreinigungen der eingesetzten Stoffe mit Stoffen, die den oben genannten Kriterien entsprechen, sind nicht zulässig. Der Zeichennehmer ist verpflichtet, aktuelle Entwicklungen der Kandidatenliste zu berücksichtigen. b) Stoffe, die gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den in Tabelle 2 der Vergabekriterien DE-ZU 77, Ausgabe Januar 2021 Version 2 genannten H-Sätzen eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen.
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Spezifischer Ausschluss von Stoffen
Es dürfen im Waschverfahren nur Wasch- und Reinigungsmittel (Stoffe und Gemische) verwendet werden, die die folgenden Stoffe nicht in einer Konzentration ≥ 0,10% enthalten:
- Alkylphenolethoxylate (APEO) und Derivate daraus
- EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und ihre Salze
- DTPA (Diethylentriaminpentaessigsäure) und ihre Salze
- anorganische Phosphate (*) (z. B. mono-, di-, tri-, poly-Phosphorsäure und deren Salze)
- Reaktive Chlorverbindungen (z. B. Hypochlorit)
- Borate und Perborate
- Perfluorierte organische Verbindungen
- Halogenierte Kohlenwasserstoffe
- Aromatische Kohlenwasserstoffe
- Triclosan
- 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat
- Glutaraldehyd
- Quartäre organische Ammonium-Verbindungen, die nicht biologisch leicht abbaubar sind
- Formaldehyd und Formaldehydabspalter(**), z. B. (INCI-Bezeichnung): 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan, Diazolidinyl Urea, Sodium Hydroxymethylglycinate, Dimethylol Glycol, Dimethylol Urea, DMDM-Hydantoin, Quaternium-15, Tetramethylolglycoluril • Nitromoschus- und polycyclische Moschusverbindungen wie z. B. Moschus-Xylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol, Moschus-Ambrette: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol, Moschus-Mosken: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan, Moschus-Tibeten: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol, Moschus-Keton: 4’-tert-Butyl-2‘,6’-dimethyl-3‘,5’-dinitroacetaphenol, HHCB (1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-(g)-2benzopyran), AHTN (6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin)
- Nanosilber
- Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen Carboxaldehyd (HICC)
- Atranol
- Chloratranol
- Rhodamin B
- Mikroplastik
(*) Ausgenommen Verunreinigungen oder Stabilisatoren bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,010 %. (**) Ausgenommen Verunreinigungen an Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy-Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff.
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Lösemittel
Bei dem Waschverfahren dürfen keine organischen Lösemittel in den Bädern (Vorreinigungs-, Hauptreinigungs-, Spülbad) zugesetzt werden.
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Gebot mit Weichwasser zu waschen
Zur Minimierung des Einsatzes von Tensiden ist mit Weichwasser zu waschen.
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Frischwasserverbrauch
Der Frischwasserverbrauch für Stoffhandtuchrollen darf bei Wäschereien 6 m3 je t Trockenwaschgut nicht überschreiten.
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Verbot von Bioziden
Weder im Waschprozess noch in der Nachbehandlung der Textilien dürfen Biozid-Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind Biozid-Produkte zur desinfizierenden Textilreinigung auf Basis von Percarbonat, Peressigsäure und/oder Wasserstoffperoxid.
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